Mit Verfügung vom 28. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.