3. Es sei dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, mit Frau B._____ bis auf Weiteres auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen und zu pflegen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder über Drittpersonen, dies auch dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme durch Frau B._____ selber oder über Drittpersonen erfolgt.