" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Muri vom 28. November 2024 sei in Ziffer 1 aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Es sei dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, sich Frau B._____ näher als 100 Meter anzunähern und sich in einem Umkreis von 80 Metern um deren Arbeitsort und deren Wohnort aufzuhalten.