1.2. A._____ wurde am 26. September 2024 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 einstweilen bis am 2. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. November 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 2. März 2025.