Warum dies im Falle des spanischsprechenden Beschwerdeführers anders sein soll, ist nicht ersichtlich. So war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin seiner Befragung im Rahmen der Ersteinvernahme zu folgen (Einvernahme vom 13. August 2024, Fragen 3 und 7). Da -7- eine amtliche Verteidigung bereits aus diesem Grund nicht geboten ist, kann auf die Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers an dieser Stelle verzichtet werden.