Daran ändert – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.b) – nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zumal sprachliche Schwierigkeiten mit einem Dolmetscher überwunden werden können und für sich allein keine amtliche Verteidigung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Warum dies im Falle des spanischsprechenden Beschwerdeführers anders sein soll, ist nicht ersichtlich.