lediglich darum, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die aufgefundenen Medikamente über die entsprechenden Rezepte verfügt bzw. ob er allenfalls im Ausland erstandene Medikamente rechtmässig in die Schweiz eingeführt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer angesichts dieser Fragestellung seiner eigenen Verteidigung nicht gewachsen sein sollte. Daran ändert – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, Ziff.