1.b). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine grösseren Mengen aufgefunden wurden, ein Teil der Medikamente wohl der Partnerin des Beschwerdeführers gehört und zumindest die Schmerzmittel nach Aussage des Beschwerdeführers auf eine Fussverletzung bzw. eine in diesem Zusammenhang erfolgte Operation zurückzuführen seien (Einvernahme vom 13. August 2024, Fragen 48 ff.), handelt es sich ohne Weiteres um keine schwere Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und damit um einen Bagatellfall, der keiner anwaltlichen Verteidigung bedarf. Es stellen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers denn auch keine komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Im Kern geht es nämlich