3.2.2. Ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht selbständig zu wahren vermag. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm in der Beschwerdeantwort ausführt, konnte der anfänglich gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2024 nicht erhärtet werden (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.b).