132 Abs. 1 lit. b StPO auch eine Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, wenn die beschuldigte Person nicht (mehr) über die -6- erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die Wahlverteidigung zu finanzieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2).