Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2024 Rechtsanwalt Werner Amrein mit seiner Wahlverteidigung betraut hat (Beilage 2 der Beschwerde) und seither von diesem verteidigt wird. Entsprechend stellt sich – wie dies auch für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung der Fall war – nur noch die Frage, ob die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 StPO geboten ist, worauf im Folgenden einzugehen ist.