3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2024 ohne Verteidigung einvernommen. Ob ihm anlässlich dieser Einvernahme eine notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre (Beschwerde, Ziff. II.2 und II.4), betrifft lediglich die Frage der Verwertbarkeit seiner anlässlich dieser Einvernahme getätigten Aussagen (Art. 131 Abs. 3 StPO), welche im Beschwerdeverfahren allerdings nicht zu prüfen ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2024 Rechtsanwalt Werner Amrein mit seiner Wahlverteidigung betraut hat (Beilage 2 der Beschwerde) und seither von diesem verteidigt wird.