Entsprechend sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine Interessen im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen. Daran änderten seine allenfalls mangelhaften Deutschkenntnisse nichts, zumal in solchen Fällen ein Dolmetscher -5- beizuziehen sei. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege auch kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.b).