Ob sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang strafbar gemacht habe, sei Gegenstand der Ermittlungen. Ausgehend vom nun bestehenden Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sei keinesfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten, weshalb ein Bagatellfall vorliege. Die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen seien dabei weder komplex noch für einen Laien schwer zu bewältigen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine Interessen im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen.