2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, sie habe im Zeitpunkt des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung von einer fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich verschlechtert, seien die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu prüfen (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.a). Dazu sei festzuhalten, dass der anfänglich gegen den Beschwerdeführer bestehende, hinreichende Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2024 nicht habe erhärtet werden können.