Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um einen privaten Verteidiger zu bezahlen. Seine Lebenspartnerin sei aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, so dass er allein für die Wohnungsmiete aufkommen müsse und daher von Wohnkosten von Fr. 1'160.00 und nicht von Fr. 580.00 auszugehen sei. Es resultiere dem Beschwerdeführer lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 94.55, womit eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege (Beschwerde, Rz. II.B.1).