Bei einer derart komplexen Ausgangslage sei es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Dabei gehe es auch um den Schutz des Beschwerdeführers, welcher nicht in der Schweiz aufgewachsen sei, kein Deutsch spreche und mit den hiesigen rechtlichen Gepflogenheiten nicht vertraut sei (Beschwerde, Ziff. II.A.8). Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um einen privaten Verteidiger zu bezahlen.