Verteidigung bestellt werden (Beschwerde, Ziff. II.A.3 f.). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führe in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort aus, weshalb "nur" ein Bagatellfall vorliege (Beschwerde, Ziff. II.A.7). Die Polizei habe sich seinerzeit scheinbar auf eine anonyme Quelle berufen, deren Glaubwürdigkeit sie nicht hinreichend geprüft habe und die den Beschwerdeführer und dessen Wohnung bzw. Garage in ihrer Fantasie und aufgrund bestehender Vorurteile als "verdächtigen Ort" eingeschätzt habe. Bei einer derart komplexen Ausgangslage sei es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung zu bestellen.