2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, er habe mit Blick auf die am 12. August 2024 (wohl gemeint: 13. August 2024) unter Einsatz von drei Polizeifahrzeugen und schätzungsweise über einem Dutzend Polizisten durchgeführte Hausdurchsuchung sowie den Umstand, dass er im Anschluss in Handschellen gelegt und für eine Nacht in Untersuchungshaft verbracht worden sei, davon ausgehen müssen, dass kein Bagatellfall vorliege. Bis heute gehe aus den Akten nicht klar hervor, was ihm eigentlich vorgeworfen werde. Unter solchen Umständen müsse eine notwendige -4-