2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf die von ihm eingereichten Belege über einen monatlichen Überschuss von Fr. 674.55, womit keine Bedürftigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung vorliege. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der amtlichen Verteidigung könne daher verzichtet werden.