__ zu beurteilen hatte bzw. hat, so dass sich noch nicht einmal überprüfen lässt, ob sich die Frage der Verfahrensvereinigung dem Gerichtspräsidenten überhaupt stellte, geschweige denn, ob eine solche angezeigt gewesen wäre. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht auszumachen. 2.3. Insgesamt sind erneut keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: