__ an die Justizleitung vom 21. Januar 2022 (Gesuchsbeilage 8) nicht um eine Verfügung, was sich bereits am Adressaten (Justizleitung der Gerichte Aargau) unschwer erkennen lässt. Mit dem an das Gerichtspräsidium Q._____ gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2022 (Gesuchsbeilage 11) wurde zudem nicht eine Verfahrensvereinigung verlangt. Schlussendlich unterlässt es der Gesuchsteller substanziiert aufzuzeigen, welche Verfahren das Gerichtspräsidium Q._____ zu beurteilen hatte bzw. hat, so dass sich noch nicht einmal überprüfen lässt, ob sich die Frage der Verfahrensvereinigung dem Gerichtspräsidenten überhaupt stellte, geschweige denn, ob eine solche angezeigt gewesen wäre.