Die vom Gesuchsteller gestellten Vereinigungsbegehren datieren vom 1. Oktober 2021 und vom 11. Oktober 2021 (Gesuchsbeilagen 9 und 10), betreffen die Verfahren ST.2021.99/100 und ST.2021.111/112 und sind an das Gerichtspräsidium K._____ gerichtet. Das Verfahren ST.2023.31 wird nicht erwähnt, was nicht erstaunt, nachdem dieses dazumal noch gar nicht beim Bezirksgericht K._____ bzw. Q._____ hängig war. Abgesehen davon handelt es sich beim Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts K._____ an die Justizleitung vom 21. Januar 2022 (Gesuchsbeilage 8) nicht um eine Verfügung, was sich bereits am Adressaten (Justizleitung der Gerichte Aargau) unschwer erkennen lässt.