Wie der Gesuchsteller selbst feststellt, hat das Obergericht des Kantons Aargau bereits mit Beschluss vom 13. August 2024 im Verfahren SST.2023.21 festgestellt, dass die J._____ AG nicht unmittelbar in ihren Rechten geschädigt ist und ihr deshalb keine Parteistellung zukommt. -7- 2.2.3.3. "Verweigerung" Verfahrensvereinigung trotz rechtskräftiger Verfügung: