2.2.3. 2.2.3.1. Die in zeitlicher Hinsicht zuletzt bekannt gewordene Tatsache (unbegründete Verfügung vom 21. November 2024) stellt nach dem Gesagten keinen Verfahrensfehler dar, weshalb sie von vornherein keinen Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten aufkommen lassen kann. Die restlichen Vorbringen des Gesuchstellers im Ausstandsgesuch, welche in der Eingabe vom 22. Januar 2025 im Wesentlichen wiederholt werden, sind klar verspätet bzw. unbegründet: 2.2.3.2. Zulassung einer "Nichtpartei" im ersten Prozess: