Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bedarf die Verfügung vom 21. November 2024, mit welcher I._____ vom Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 dispensiert wurde, keiner Begründung. Einfache verfahrensleitende Verfügungen brauchen gestützt auf Art. 80 Abs. 3 StPO nicht begründet zu werden. I._____ war durch diese Verfügung nicht beschwert, entsprach sie doch ihrem Gesuch. Der Gesuchsteller, der der Dispensation nicht zustimmen wollte, hat darauf mit einer Beschwerde reagieren können (vgl. [...]), wie er dies bereits früher getan hat (vgl. dazu [...] E. 1.2.1 hinsichtlich der Verfügung vom 7. Mai 2024, mit welcher I.__