2.2.2.3. Der Gesuchsteller erblickt sodann darin, dass der Gerichtspräsident die am 21. November 2024 erlassene Verfügung "erneut" nicht begründet hat, einen Verfahrensfehler, welcher, da wiederholt aufgetreten, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkomme und deshalb den Anschein der Befangenheit aufkommen lasse.