Der Gesuchsteller wurde bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau [...] vom 30. November 2023 (E. 2.2) darauf hingewiesen, dass dieser behauptete Befangenheitsgrund offenkundig verspätet ist, weil er seit der Zustellung der Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 16. Juni 2023 weiss, dass es wiederum Gerichtspräsident B._____ sein wird, der im Verfahren ST.2023.31 amten wird. Davon, dass der Gesuchsteller erst mit den Verfügungen vom -6- 5. bzw. 21. November 2024 hierüber in Kenntnis gesetzt wurde, kann keine Rede sein. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.