2.2.2.2. Die Behauptung des Gesuchstellers, aufgrund der Verfügungen vom 5. und 21. November 2024 erfahren zu haben, dass er demselben Gerichtspräsidenten wie im Verfahren ST.2021.50 gegenüberstehen wird, wirkt bemühend. Der Gesuchsteller wurde bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau [...] vom 30. November 2023 (E. 2.2) darauf hingewiesen, dass dieser behauptete Befangenheitsgrund offenkundig verspätet ist, weil er seit der Zustellung der Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 16. Juni 2023 weiss, dass es wiederum Gerichtspräsident B._____ sein wird, der im Verfahren ST.2023.31 amten wird.