Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. November 2024 rügt der Gesuchsteller zudem einen Verfahrensfehler. Der Gerichtspräsident habe diese Verfügung nicht begründet, was eine Gehörsverletzung darstelle (Gesuch, Rz. 14, Eingabe vom 22. Januar 2025, S. 5). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 bringt der Gesuchsteller zum Ausdruck, dass damit "das Mass voll" sei, womit er Bezug auf die in E. 2.1 aufgeführte Rechtsprechung nimmt.