Der Gesuchsteller bringt vor, dass er gestützt auf diese Verfügungen erfahren habe, dass der Gerichtpräsident schon am bezirksgerichtlichen Urteil vom 5. September 2022 (ST.2021.50) in der gleichen Sache und in gleicher Funktion mitgewirkt habe. Der laufende Fall sei mit den erneut zu beurteilenden Vorwürfen materiellrechtlich, prozessual und tatsächlich gleich. Eine gesetzlich unzulässige, richterliche Vorbefassung in der gleichen Sache liege damit vor (Gesuch, Rz. 4). Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. November 2024 rügt der Gesuchsteller zudem einen Verfahrensfehler.