2.2.2. 2.2.2.1. Das vorliegende Ausstandsgesuch gründet offensichtlich auf den Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 5. November 2024 (Vorladung zur Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025, Gesuchsbeilage 1) und vom 21. November 2024 (Dispensation von I._____ vom Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025, Gesuchsbeilage 4). Der Gesuchsteller bringt vor, dass er gestützt auf diese Verfügungen erfahren habe, dass der Gerichtpräsident schon am bezirksgerichtlichen Urteil vom 5. September 2022 (ST.2021.50) in der gleichen Sache und in gleicher Funktion mitgewirkt habe.