Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.344 / (ST.2023.31; STA.2021.4977) Art. 93 Entscheid vom 2. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Gesuchsteller A._____, […], […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 26. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Verfahren STA1 ST.2021.4977 einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfa- cher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller am 2. September 2022 Ein- sprache bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Der Strafbefehl vom 26. August 2022 wurde samt Akten am 30. November 2022 zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht K._____ überwiesen. 1.2. Das Bezirksgericht K._____ stellte am 11. Januar 2023 ein Ausstandsge- such, welches die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid [...] vom 31. Januar 2023 guthiess. Nach Rechtskraft dieses Entscheids teilte die Justizleitung am 3. April 2023 das Verfahren dem Bezirksgericht Q._____ zur weiteren Behandlung und Beurteilung zu. 1.3. Mit Verfügung vom 27. April 2023 informierte das Bezirksgericht Q._____ die Parteien über die Überweisung der Anklage sowie die Zuteilung des Verfahrens an das Bezirksgericht Q._____ (Verfahren ST.2023.31). 1.4. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 teilte das Bezirksgericht Q._____ den Parteien u.a. mit, dass sich das Gericht wie folgt zusammensetze: " - Gerichtspräsident lic. iur. B._____ - Gerichtsschreiber/in C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ oder H._____." 1.5. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsteller u.a. den Ausstand von B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (nachfol- gend: Gerichtspräsident). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid [...] vom 30. Novem- ber 2023 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. 1.6. Der Gesuchsteller erhob am 24. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2024 (Dispensation für die Verhandlung vom 29. August 2024 von I._____, Strafklägerin 2 im -3- Verfahren ST.2023.31) und 21. Mai 2024 (Abweisung des Konfrontations- antrags). Des Weiteren stellte er im Zusammenhang mit diesen Verfügun- gen erneut ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten. Mit Ent- scheid [...] vom 31. Juli 2024 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein und wies das Ausstandsgesuch ab. 1.7. Am 5. November 2024 wurde der Gesuchsteller vom Gerichtspräsidenten auf den 27. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde I._____ vom Erscheinen zur Hauptver- handlung vom 27. Januar 2025 dispensiert. 2. 2.1. Am 5. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Aargau bezugnehmend auf die Vorladung vom 5. November 2024 sowie die Verfügung vom 21. November 2024 den Ausstand des Gerichts- präsidenten. 2.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 nahm der Gerichtpräsident zum Aus- standsgesuch Stellung und beantrage dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 nahm der Gesuchsteller zur Stellung- nahme des Gerichtspräsidenten Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzli- chen Gerichte betroffen sind. Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für des- sen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsord- nung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA -4- 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in ei- ner Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jeden- falls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstands- gesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu ver- meiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss da- her zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch be- reits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Ge- samtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines sol- chen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vor- kommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt der Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuch- stellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 58 StPO). Massgebend ist, ob – in zeitlicher Hin- sicht ausgehend von der letzten bekannt gewordenen, erheblichen Tatsa- che, welche auf eine Befangenheit hinweist – eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt (Urteil des Bundes- gerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3.1; vgl. dazu auch Ur- teile des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 sowie 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 3.2). Ausgeschlossen ist nach der Rechtsprechung indes, dass eine Partei über einen längeren Zeitraum bzw. verschiedene separate Strafverfahren hinweg gleichsam ein "Privatdos- sier" über angebliche Prozessfehler einer Justizperson anlegt, diese Rügen aber nicht unverzüglich vorbringt, sondern pauschal erst in einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt einem Ausstandsbegehren pauschal zugrunde -5- legt (BOOG, a.a.O., N. 7 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 3.2). 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsteller hat in der Vergangenheit bereits zwei Ausstandsgesu- che gegen den Gerichtspräsidenten gestellt. Auf das Ausstandsgesuch vom 2. Oktober 2023 wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau [...] vom 30. November 2023 nicht eingetreten und das Ausstandsgesuch vom 24. Mai 2024 wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau [...] vom 31. Juli 2024 abgewiesen (vgl. Aktenzusammen- zug). 2.2.2. 2.2.2.1. Das vorliegende Ausstandsgesuch gründet offensichtlich auf den Verfü- gungen des Gerichtspräsidenten vom 5. November 2024 (Vorladung zur Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025, Gesuchsbeilage 1) und vom 21. November 2024 (Dispensation von I._____ vom Erscheinen zur Haupt- verhandlung vom 27. Januar 2025, Gesuchsbeilage 4). Der Gesuchsteller bringt vor, dass er gestützt auf diese Verfügungen erfahren habe, dass der Gerichtpräsident schon am bezirksgerichtlichen Urteil vom 5. Septem- ber 2022 (ST.2021.50) in der gleichen Sache und in gleicher Funktion mit- gewirkt habe. Der laufende Fall sei mit den erneut zu beurteilenden Vor- würfen materiellrechtlich, prozessual und tatsächlich gleich. Eine gesetzlich unzulässige, richterliche Vorbefassung in der gleichen Sache liege damit vor (Gesuch, Rz. 4). Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. No- vember 2024 rügt der Gesuchsteller zudem einen Verfahrensfehler. Der Gerichtspräsident habe diese Verfügung nicht begründet, was eine Ge- hörsverletzung darstelle (Gesuch, Rz. 14, Eingabe vom 22. Januar 2025, S. 5). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 bringt der Gesuchsteller zum Aus- druck, dass damit "das Mass voll" sei, womit er Bezug auf die in E. 2.1 aufgeführte Rechtsprechung nimmt. 2.2.2.2. Die Behauptung des Gesuchstellers, aufgrund der Verfügungen vom 5. und 21. November 2024 erfahren zu haben, dass er demselben Gerichtspräsi- denten wie im Verfahren ST.2021.50 gegenüberstehen wird, wirkt bemü- hend. Der Gesuchsteller wurde bereits im Entscheid der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau [...] vom 30. No- vember 2023 (E. 2.2) darauf hingewiesen, dass dieser behauptete Befan- genheitsgrund offenkundig verspätet ist, weil er seit der Zustellung der Ver- fügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 16. Juni 2023 weiss, dass es wie- derum Gerichtspräsident B._____ sein wird, der im Verfahren ST.2023.31 amten wird. Davon, dass der Gesuchsteller erst mit den Verfügungen vom -6- 5. bzw. 21. November 2024 hierüber in Kenntnis gesetzt wurde, kann keine Rede sein. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 2.2.2.3. Der Gesuchsteller erblickt sodann darin, dass der Gerichtspräsident die am 21. November 2024 erlassene Verfügung "erneut" nicht begründet hat, ei- nen Verfahrensfehler, welcher, da wiederholt aufgetreten, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkomme und deshalb den Anschein der Befan- genheit aufkommen lasse. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bedarf die Verfügung vom 21. November 2024, mit welcher I._____ vom Erscheinen zur Hauptver- handlung vom 27. Januar 2025 dispensiert wurde, keiner Begründung. Ein- fache verfahrensleitende Verfügungen brauchen gestützt auf Art. 80 Abs. 3 StPO nicht begründet zu werden. I._____ war durch diese Verfü- gung nicht beschwert, entsprach sie doch ihrem Gesuch. Der Gesuchstel- ler, der der Dispensation nicht zustimmen wollte, hat darauf mit einer Be- schwerde reagieren können (vgl. [...]), wie er dies bereits früher getan hat (vgl. dazu [...] E. 1.2.1 hinsichtlich der Verfügung vom 7. Mai 2024, mit wel- cher I._____ ebenfalls von der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom [29. August 2024] dispensiert wurde). Eine Verletzung der Begründungs- pflicht liegt daher nicht vor. 2.2.3. 2.2.3.1. Die in zeitlicher Hinsicht zuletzt bekannt gewordene Tatsache (unbegrün- dete Verfügung vom 21. November 2024) stellt nach dem Gesagten keinen Verfahrensfehler dar, weshalb sie von vornherein keinen Anschein der Be- fangenheit des Gerichtspräsidenten aufkommen lassen kann. Die restli- chen Vorbringen des Gesuchstellers im Ausstandsgesuch, welche in der Eingabe vom 22. Januar 2025 im Wesentlichen wiederholt werden, sind klar verspätet bzw. unbegründet: 2.2.3.2. Zulassung einer "Nichtpartei" im ersten Prozess: Wie der Gesuchsteller selbst feststellt, hat das Obergericht des Kantons Aargau bereits mit Beschluss vom 13. August 2024 im Verfahren SST.2023.21 festgestellt, dass die J._____ AG nicht unmittelbar in ihren Rechten geschädigt ist und ihr deshalb keine Parteistellung zukommt. -7- 2.2.3.3. "Verweigerung" Verfahrensvereinigung trotz rechtskräftiger Verfügung: Die vom Gesuchsteller gestellten Vereinigungsbegehren datieren vom 1. Oktober 2021 und vom 11. Oktober 2021 (Gesuchsbeilagen 9 und 10), betreffen die Verfahren ST.2021.99/100 und ST.2021.111/112 und sind an das Gerichtspräsidium K._____ gerichtet. Das Verfahren ST.2023.31 wird nicht erwähnt, was nicht erstaunt, nachdem dieses dazumal noch gar nicht beim Bezirksgericht K._____ bzw. Q._____ hängig war. Abgesehen davon handelt es sich beim Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts K._____ an die Justizleitung vom 21. Januar 2022 (Gesuchsbeilage 8) nicht um eine Verfügung, was sich bereits am Adressaten (Justizleitung der Ge- richte Aargau) unschwer erkennen lässt. Mit dem an das Gerichtspräsidium Q._____ gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2022 (Gesuchsbei- lage 11) wurde zudem nicht eine Verfahrensvereinigung verlangt. Schluss- endlich unterlässt es der Gesuchsteller substanziiert aufzuzeigen, welche Verfahren das Gerichtspräsidium Q._____ zu beurteilen hatte bzw. hat, so dass sich noch nicht einmal überprüfen lässt, ob sich die Frage der Verfah- rensvereinigung dem Gerichtspräsidenten überhaupt stellte, geschweige denn, ob eine solche angezeigt gewesen wäre. Ein Verfahrensfehler ist da- mit nicht auszumachen. 2.3. Insgesamt sind erneut keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO er- sichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszu- richten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 693.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli