2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'960.00 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)