Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht. Ein anwaltlicher Aufwand von 8 Stunden für das Aktenstudium und die Verfassung der Beschwerdeantwort erscheint für das Beschwerdeverfahren angemessen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 1'960.00. Dem amtlichen Verteidiger ist damit eine Entschädigung von Fr. 1'960.00 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.