7.3. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT).