anwendbaren Stundenansatzes – vollumfänglich aus der Staatskasse entschädigt hat. Die mit Honorarnote vom 14. Januar 2025 geltend gemachte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wäre deshalb, würde sie in der veranschlagten Höhe denn genehmigt, unter Berücksichtigung des massgeblichen Stundenansatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) mit den nach wie vor von der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung stehenden Fr. 1'500.00, so oder anders weitestgehend getilgt.