Darüber, weshalb sie im Beschwerdeverfahren ihre aus Arbeitstätigkeit erzielten Einnahmen (act. 134 ff.) nicht deklariert, verliert sie genauso wenig ein Wort wie vor Vorinstanz über ihre Rechtsschutzversicherung (act. 141). Des Weiteren indiziert die Tatsache, dass ihr im Jahr 2022 für die Kantonsund Gemeindesteuern provisorisch ein Betrag von Fr. 6'727.90 in Rechnung gestellt wurde (act. 119), dass sie zumindest früher sicher ein höheres Einkommen erzielt hatte, was wiederum für Ersparnisse spricht. Über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin herrscht mangels Belegen gänzlich Unklarheit.