Zu erklären wäre zudem, weshalb sie bei diesen finanziellen Verhältnissen keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse bezieht und wie es möglich ist, dass bei derartigen Einnahmen ihr Konto am 20. November 2024 einen Saldo von Fr. 4'253.98 (Beschwerdebeilage 7) aufweisen konnte. Aufgrund dieser offensichtlichen Auffälligkeiten wäre die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gehalten gewesen, von sich aus vollständige Steuererklärungen der letzten Jahre einzureichen, um die Vermutung, sie verfüge über hier nicht deklarierte weitere Einnahmen und/oder Vermögen, zu zerstreuen.