Dass sie Ergänzungsleistungen bezieht oder zumindest beantragt hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Zu erklären wäre zudem, weshalb sie bei diesen finanziellen Verhältnissen keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse bezieht und wie es möglich ist, dass bei derartigen Einnahmen ihr Konto am 20. November 2024 einen Saldo von Fr. 4'253.98 (Beschwerdebeilage 7) aufweisen konnte.