7.2.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihre finanzielle Situation nur ungenügend dargelegt. Nachdem sie ein Manko von Fr. 1'281.85 bzw. ohne Berücksichtigung des Sozialzuschlags von Fr. 831.85 behauptet, wäre sie gehalten gewesen, darzulegen, wie sie ihren Lebensbedarf bestreitet, mit anderen Worten, wovon sie lebt. Dies umso mehr, als allein die Mietkosten und der Grundbetrag ihre Einnahmen bereits überschreiten sollen. Dass sie Ergänzungsleistungen bezieht oder zumindest beantragt hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.