7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Sicherheitsleistungen und von Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).