Trotz der in den Kernpunkten vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Situation kann unter den gegebenen Umständen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) auf eine Anklageerhebung verzichtet werden. Die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgenommene Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung und Schändung ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung hat sie bei diesem Verfahrensausgang nicht. - 17 -