5.4. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin zuzustimmen, dass sich die beanzeigten Vorwürfe weder aufgrund der verfügbaren objektiven Beweismittel noch aufgrund der Aussagen der Beteiligten anklagegenügend erstellen lassen und auch weitere Untersuchungshandlungen daran nichts änderten. Trotz der in den Kernpunkten vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Situation kann unter den gegebenen Umständen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) auf eine Anklageerhebung verzichtet werden.