Es wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweismittel noch zu erheben wären, damit der rechtsgenügliche Nachweis erbracht werden könnte, dass die Beschwerdeführerin urteilsunfähig oder widerstandsunfähig i.S.v. aArt. 191 StGB war.