5.3.4. Der Beschuldigte bestreitet, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Beschwerdeführerin oder im Zustand ihrer Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit erfolgte. Mit Zugaben ist nicht zu rechnen, da sich der Beschuldigte damit selbst belasten würde. Damit ist davon auszugehen, dass weitere Einvernahmen des Beschuldigten aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Es wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweismittel noch zu erheben wären, damit der rechtsgenügliche Nachweis erbracht werden könnte, dass die Beschwerdeführerin urteilsunfähig oder widerstandsunfähig i.S.v.