sich einsam fühle (act. 183). Dass er gestützt auf diese Wahrnehmung hätte merken müssen, dass die Beschwerdeführerin innerlich nicht das wollte, was sie ihm gegenüber zu erkennen gab, wird ihm nicht nachzuweisen sein. Selbst die Beschwerdeführerin konnte nicht plausibel darlegen, weshalb der Beschuldigte ihre Dissoziation hätte erkennen müssen. So gab sie an, dass sie einmal bei ihrem Ex-Mann mit Dissoziieren angefangen habe, was dieser sofort bemerkt habe. Einmal habe sie bei F._____ [Freund, vgl. act. 203 und 218] zu weinen begonnen "und so" und für ihn sei das gar keine Frage gewesen. Er habe bemerkt, dass die Frau nicht mehr da gewesen sei (act. 230).