Auch Dr. med. C._____ stellte klar, dass nicht jedermann dies fachlich einordnen könne, selbst wenn solche Veränderungen wahrgenommen werden könnten (act. 91). Dem Beschuldigten unter diesen Umständen nachweisen zu wollen, die (allfällige) Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Geschlechtsverkehrs erkannt zu haben, erscheint praktisch nicht möglich, zumal es sich nicht um eine offensichtliche geistige Störung handelt und nicht leichthin angenommen werden darf, der Beschuldigte sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen (vgl. oben, E. 4.2). Der Beschuldigte gab an, dass die Beschwerdeführerin viel geredet, gefragt und Aufmerksamkeit gewollt habe.