Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin eine gänzlich aufgehobene Ur- teils- und damit in diesem Sinne eine Widerstandsunfähigkeit in irgendeiner Weise bestanden hätte, ist aber nicht nachweisbar, dass dies für den Beschuldigten, der die Beschwerdeführerin nur flüchtig von einigen Restaurantbesuchen kannte, erkennbar gewesen wäre. Die Zeugin D._____ sagte dazu aus, dass solche Spaltungen bzw. Dissoziationen für Laien fast nicht feststellbar seien. Das seien einfach Blicke, die starr seien, für eine bis zwei Sekunden (act. 262). Wenn es (nur) Minuten seien, dann gehe das für Laien unter (act. 267).