Manchmal werde auch ein Wille zum Ausdruck gebracht, der nicht der bewussten Persönlichkeit entspreche (act. 91). Aufgrund dieser Ausführungen sowie der Schilderungen der Beschwerdeführerin mit den Flashbacks und dem Eindruck, ihren Götti als damaligen Peiniger gesehen zu haben, erscheint es durchaus möglich, dass sie sich dem Geschlechtsverkehr nicht erkennbar widersetzte, weil sie seelisch dazu nicht in der Lage war (vgl. E. 4.2 hievor). Damit ist auch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin am besagten Abend hinsichtlich der beiden mit dem Beschuldigten vollzogenen Geschlechtsakte urteilsunfähig war.